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AHV-Zweigstelle

Adresse

Einwohnergemeinde Härkingen
AHV-Zweigstelle
Fröschengasse 7
4624 Härkingen
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Tel. 062 389 04 45
E-Mail

Beschreibung AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle der Gemeinde ist für Sie Anlaufstelle und Bindeglied zur Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO). Sie können bei der AHV-Zweigstelle sämtliche Merkblätter und Formulare zu den verschiedenen Sozialversicherungen beziehen. Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen bei der Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen. Umfassende Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Website der Ausgleichsgasse des Kantons Solothurn, wo Sie zudem die Möglichkeit haben, mit verschiedenen Berechnungstools Leistungen / Beiträge selber provisorisch zu berechnen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) besteht aus einer Versicherung für pensionierte Personen sowie einer Versicherung für Hinterlassene (Witwen, Witwer und Waisen).

Altersrenten

Altersrenten erhalten Frauen ab 64 Jahren, Männer ab 65 Jahren. Die Höhe der Renten hängt von den geleisteten Beiträgen ab. Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorgezogen werden (vorbehältlich einer Rentenkürzung). Denken Sie daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der AHV-Rente eine frühzeitige Anmeldung erforderlich ist. 

Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. 

Invalidenrenten (IV)

Die IV-Stelle ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angegliedert. Die AHV-Zweigstelle ist für die Abgabe der Anmeldeformulare zuständig. 

Ergänzungsleistungen (EL)

Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen. 

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL)

Die Ergänzungsleistungen für Familien helfen dort, wo die Einkommen nicht die Lebenskosten decken. Mit diesen Leistungen soll die Familienarmut verringert und vermieden werden, dass einkommensschwache Familien Sozialhilfe beziehen müssen. Informationen dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Familienergänzungsleistungen beantragen zu können, finden Sie auf diesem Inserat oder auf der Website vom Amt für soziale Sicherheit
Das Anmeldeformular für den Bezug von Familien-Ergänzungsleistungen ist nicht via Gemeinde, sondern direkt beim Amt für soziale Sicherheit in Solothurn einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Familien-Ergänzungsleistungen nur besteht und eine Anmeldung nur Sinn macht, wenn Sie alle im Merkblatt aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. 

Hilflosenentschädigung

In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV-IV geltend machen, wenn:

  • Sie in leichtem, schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind (stimmt bei der AHV nur bedingt), 
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, 
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. 

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden, usw.)  dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

AHV-Beiträge

Die AHV wird mit Beiträgen der Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer sowie von Bund und Kantonen finanziert. Es ist wichtig, die AHV-Beiträge lückenlos zu zahlen. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Rente. Die AHV-Beiträge werden durch die Ausgleichskassen eingezogen. Sie führen für jede versicherte Person ein individuelles Konto, in welchem alle Einkommen der Beitragsjahre eingetragen werden. 

AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge 

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. 
Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.  Hier finden Sie weiterführende Informationen. 

Individuelle Prämienverbilligung IPV

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV). Hier finden Sie weiterführende Informationen. 

Selbständigerwerbende

Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend. Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet mit der Erwerbsaufgabe. Hier finden Sie weiterführende Informationen. 

 

AHV-Zweigstelle

Name Funktion
Bobst, Cornelia Funktion
  • Fachverantwortliche AHV-Zweigstelle