| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung beschliesst - den Voranschlag und den Steuerfuss
- die Rechnung
- Geschäfte, deren Auswirkungen jährlich einmalig Fr. 50'000.00 oder jährlich wiederkehrend Fr. 10'000.00 übersteigen
- Spezialfinanzierungen
- zweckgebundene Mittel und Erträge unter Vorbehalt von § 152 GG zu anderen Zwecken zu verwenden
- Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen
- Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen
- einem Zweckverband bei- oder auszutreten
- Namen und Wappen der Gemeinde
Die Gemeindeversammlung ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentliche Gebühren und Beiträge zu erheben und sie übt die Oberaufsicht über alle Gemeindeorgane aus. |